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ABMAHNWELLE GOOGLE FONTS: TEIL 3

Am 28. Januar 2023 veröffentlicht.
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Foto von Stephen Phillips – Hostreviews.co.uk auf Unsplash

Local Hosting als Lösung

Es gibt mehrere Lösungen, um Google Fonts auf Ihrer Website zu verwenden, ohne gegen die Nutzungsbedingungen zu verstoßen. Das allein reicht aber nicht mehr! Denn zusätzlich müssen Sie nun auch das Urteil des Landgerichts München I beachten. Welche die beste Lösung ist, hängt von Ihren Anforderungen und Ressourcen ab. Wir sortieren diese folgend.

Die sicherste Methode und unsere Empfehlung: Eine Möglichkeit ist, die Schriftarten von Google Fonts auf Ihren eigenen Server herunterzuladen und sie von dort aus auf Ihrer Website zu verwenden. Dies garantiert, dass Sie die Nutzungsbedingungen von Google einhalten und Sie haben die volle Kontrolle über die Schriftarten. Allerdings kann es etwas Zeit und technisches Know-how erfordern, die Schriftarten auf Ihrem Server zu hosten und sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß funktionieren.

Der Umweg: Eine andere Möglichkeit ist, die Schriftarten von einem CDN (Content Delivery Network) wie fontcdn.org oder fonts.com hosten zu lassen. Dies kann Ihnen Zeit und technischen Aufwand sparen, da Sie die Schriftarten nicht selbst hosten müssen. Allerdings gibt es auch hier die Herausforderung, dass Sie Nutzungsbedingungen von CDN-Anbieter einhalten müssen. Und vor allem müssen Sie sicherstellen, dass die Server, von denen Sie die Fonts beziehen in der EU stehen!

Die einfachste, aber unsicherste Methode: Eine weitere Möglichkeit ist die Verwendung der @import-Anweisung in Ihrem CSS, um die Schriftarten von Google Fonts zu laden. Dies ist eine einfache Methode, um Google Fonts auf Ihrer Website zu verwenden, aber es ist wichtig, die Nutzungsbedingungen von Google zu beachten und sicherzustellen, dass Sie die Schriftarten nur auf Ihrer eigenen Website verwenden und die Beschränkungen bezüglich der Anzahl der Seitenaufrufe einhalten, wenn Sie die Schriftarten direkt von Google einbinden. Genau diese Methode wird gerade abgemahnt!

Letztendlich ist es am besten, die Nutzungsbedingungen von Google Fonts sorgfältig zu lesen und zu entscheiden, welche Methode für Ihre Anforderungen am besten geeignet ist, und sicherzustellen, dass Sie alle Anforderungen erfüllen, bevor Sie die Schriftarten auf Ihrer Website verwenden. Wir übernehmen diesen Aufwand. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!

Juristische Entwicklungen

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Foto von Sasun Bughdaryan auf Unsplash

Am 21.12.2022 hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in einer Presseerklärung mitgeteilt, dass die Polizei die Räume zweier Männer durchsucht hat. Diese standen unter dem Verdacht, Webseitenbetreiber, welche Google Fonts benutzten, erpresserisch abgemahnt zu haben. Die Durchsuchungen fanden in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden statt. Laut Staatsanwaltschaft ist der Name der Organisation, unter der die beiden auftreten: „IG Datenschutz“.

Die beiden haben seit Sommer 2022 Webseitenbetreiber, die Google Fonts Remote eingebunden haben, abgemahnt. „Dass die behaupteten Schmerzensgeldforderungen wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht bestanden, soll den Beschuldigten dabei bewusst gewesen sein“, schrieb die Generalstaatsanwaltschaft im Dezember.

Wegen „des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen“ hat die Polizei mit zwei Arrestbeschlüssen die Durchsuchungen vollstreckt. Die Gesamtsumme beläuft sich auf 346.000 Euro.

Laut Pressemitteilung liegen der Staatsanwaltschaft 420 Anzeigen von Betroffenen vor. Zudem heißt es: „Aus der Auswertung der Kontounterlagen der Beschuldigten ergibt sich indes, dass etwa weitere 2.000 Personen das Vergleichsangebot aus Sorge vor einem Zivilverfahren und in der unzutreffenden Annahme, der behauptete Anspruch bestünde tatsächlich, angenommen und gezahlt haben.“

Die Staatsanwaltschaft schreibt, dass die Beschuldigten darüber getäuscht haben sollen, dass eine Person die Webseiten besucht hat. Stattdessen habe eher eine Software automatisiert die betroffenen Webseiten aufgerufen und nach den Einbettungen gesucht. Dadurch sei kein abmahnfähiger Schaden entstanden. Denn nur Personen können von Datenschutzverstoßen betroffen sein, wie das Landgericht München I im Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) urteilte (Siehe Teil I!).